Rücknahmepflichten, Systembeteiligungspflichten
und Nachweispflichten gem. VerpackG 2019
Zum 01.10.2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft, dass die bis dahin
geltende Verpackungsordnung (VerpackV) abgelöst hat.
Bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des VerpackG haben wir Änderungen und Auswirkungen
bezüglich unserer Verträge und Vertragspartnern fachanwaltlich überprüfen lassen und die
Ergebnisse, mit denen namhafter Unternehmen der Entsorgungswirtschaft und unseren
Subunternehmen gegengeprüft. Gerade letztere haben ebenfalls Vorgaben des
Verpackungsgesetzes mit entsprechenden Nachweispflichten, soweit sie bestehen, einzuhalten
und gewährleisten dies auch.
Im Ergebnis ändert sich durch das neue VerpackG nichts an den für Ihr Unternehmen geltenden
Pflichten, soweit es die Verpackungen unserer Vertragsbeziehung betrifft.
Nach der Novellierung der Verpackungsverordnung bzw. Erlass und Inkrafttreten des
Verpackungsgesetzes ist zunächst festzustellen, dass die vorher bereits normierte
Rücknahmepflicht des „Inverkehrsbringers“ von Verpackungen nach wie vor besteht.
Sie ist nunmehr geregelt in § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG. Auch der Umkehrschluss aus §§ 7 Abs.
1 Satz 1; 3 Abs. 8, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 VerpackG führen zu diesem Ergebnis.
Somit stellt sich weiter die Frage, ob die von unseren Vertragspartnern in Verkehr gebrachten
Verpackungen nach Lieferung an den „Auspacker“ oder Weiterverwender systemrelevant i. S.
des § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind, d. h. also einem bestehenden Kreislaufsystem i. S. des
VerpackG anzudienen sind, wie etwa dem dualen System, dem Grünen Punkt etc.
Grundsätzlich sind solche Verpackungen systembeteiligungspflichtig, die im B2C-Warenverkehr
typischerweise in Privathaushalten, sowie an sog. vergleichbaren Anfallstellen als Abfall
entstehen (§ 3 Abs. 8, 11 Satz 1 VerpackG). Zu letzteren gehören beispielsweise Gaststätten,
Behörden, Kasernen, Krankenhäuser, Schulen oder auch Kinos (§ 3 Abs. 11 Satz 2, 3 VerpackG).
Konkrete Informationen können bei der Stiftung Zentrale Stelle für Verpackungsregister
entnommen werden, die als Orientierungshilfe einen Katalog mit Aussagen über die
Systembeteiligungspflicht bereitstellt. Dort findet nach Eingabe des Suchbegriffes wie etwa
„Druckfarben“ eine digitale Überprüfung und Zuordnung statt, welche ausweist, ob und ggfls.
inwieweit Entsorgungs- bzw. Verwertungswege vorgegeben sind und die sogenannte
Systemrelevanz besteht.
Sie werden sehen, dass dies bei den von unseren Vertragspartnern verwendeten Verpackungen
überwiegend nicht der Fall ist und nach unseren Informationen individualisiert für die
Unternehmen die Systemrelevanz nicht besteht.
Daraus ergibt sich hinsichtlich der Nachweispflicht gem. § 15 Abs. 3 VerpackG, dass eine
solche Nachweispflicht dann ebenfalls nicht besteht.
Aus gefahrenabwehrtechnischen Gründen besteht eine Nachweispflicht außerhalb einer
Systembeteiligung (§ 17 VerpackG) für systemunverträgliche Verpackungen (§§ 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3, 7 Abs. 5 VerpackG) und für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 3 Abs. 7 VerpackG i. V. m. Anlage 2 zu § 3 Abs. 7 VerpackG). Demnach
sind schadstoffhaltige Füllgüter insbesondere Chrysotil (Weißasbest), bestimmte
Pflanzenschutzmittel, bestimmte MDI-Gemische sowie Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige
ölbürtige Produkte, d. h. (i. V. m. der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Bearbeitungsöle auf
Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen), synthetische Bearbeitungsöle, Schweißabfälle
und Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten.
Ihre Verpackungen unterfallen diesen nachweispflichtigen Ausnahmen erwartungsgemäß
nicht.
Gerne sind wir allerdings bereit, die genannten Informationen zwecks Überblick und Nachweis
unserer Tätigkeit zu übermitteln wie auch zu statistischen Zwecken.
Das von uns angebotene Kreislaufsystem beinhaltet das Angebot Ihrer Rücknahmeverpflichtung,
die auch vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes bestand, nachzukommen, indem wir dafür
Sorge tragen gemeinsam mit den von uns beauftragten Unternehmen vor Ort d. h. bei Ihren
Kunden bzw. den Kunden, die mit Ihren Verpackungen beliefert worden sind, diese zu erfassen,
zu übernehmen und der Verwertung zuzuführen.
Hierzu ist es allerdings erforderlich, von Ihnen entweder eine Liste Ihrer Kunden zu erhalten, die
von Ihnen beliefert werden, oder aber, dass Sie Ihren Kunden direkt empfehlen, sich mit uns in
Verbindung zu setzen, damit wir vor Ort die Einzelheiten der Übernahme zur Wiederverwertung
besprechen können.
Wie Ihnen bereits aus den Verträgen bekannt ist, bieten wir unser Rücknahmesystem
flächendeckend in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an um somit die Erfüllung der
Vorgaben aus dem VerpackG für Ihr Unternehmen sicherzustellen.
Dazu verhält sich im Übrigen die von uns vertragsgemäß erhobene Systemgebühr.
Wir dürfen Sie somit um Überprüfung bitten sowie um Mitteilung, ob in dem Fall, dass Sie von
unserem Angebot Gebrauch machen, Sie uns die Namen der Kunden, die Sie beliefern mit den
entsprechenden Kontaktdaten mitteilen oder aber selbst Ihre Kunden darüber informieren dass sie
sich mit uns zwecks Übernahme der Verpackungen zur Verwertung in Verbindung setzen
können.
